Garagenpark- und Hausordnung

Garagenpark- und Hausordnung Spacebox.at
Garagen- bzw. Einstellbedingungen

Garagen- bzw. Einstellbedingungen
Juni 2022
1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Benützung der Garagen-, Ein- bzw. Abstellflächen (in der Folge kurz „Garage“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen dem Garagenbetreiber einerseits und dem Nutzer der Garage oder Lagerfläche (in der Folge kurz „Kunde“ genannt) andererseits abgeschlossen.

1.2 Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

1.3 Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages dieser Garagen-, Ein- bzw. Abstellbedingungen (in der Folge kurz „Garagenordnung“ genannt).
2 Vertragsgegenstand

2.1 Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug bzw. ungefährlichen Hausrat in der jeweiligen Garage, welche gebucht wurde einzulagern; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten.
Für das Laden von Elektrofahrzeugen sind die jeweiligen Nutzungsbestimmungen bei den Ladestationen bzw. die Betriebsbestimmungen des Fahrzeuges zu beachten.

2.2 Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten.

2.3 Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.
3 Haftungsbestimmungen

3.1 Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

3.2 Der Garagenbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.

3.3 Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen.

3.4 Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.

3.5 Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Garagenbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.

4 Einstellgebühren und Betriebszeiten

4.1 Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die Betriebszeiten sind dem Aushang bzw. der Homepage zu entnehmen.

Das Mietverhältnis beginnt mit Abschluss des Vertrages zu laufen und läuft über die jeweils ausgewählte Mietdauer. Die zu hinterlegende Kaution beträgt 2x Monatsmiete.

Der Mietzins ist bis zum 20. des Vormonats jeden Monats (Eingangsdatum) im vornhinein zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten (Mahnspesen, Prozess- und Anwaltskosten) und Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. (8% gegenüber Unternehmen) einzuheben. Der Mieter verpflichtet sich ein SEPA-Lastschriftmandat bei seiner Bank für die Abbuchung der Zahlungen einzurichten.  Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so kann der Vermieter Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste Schuld anrechnen.

Das Mietverhältnis kann vom Mieter sowie vom Vermieter unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist unter Einhaltung der vereinbarten Gesamtmietlaufzeit gekündigt werden.

Die Kaution bzw. der verbleibende Restbetrag ist vom Vermieter bei Rückstellung des Bestandobjektes in einwandfreiem Zustand und wenn feststeht, dass der Vermieter keine Forderung im Sinne dieses Mietvertrages gegen den Mieter zusteht, auszufolgen, insbesondere nach Eintritt folgender Bedingungen:
•    Vorlage der Bestätigung über die Bezahlung des Bestandzinses, der Betriebs- und Instandhaltungskosten
•    Ausfolgung sämtlicher Schlüssel bzw. Handsender etc. des Bestandobjektes
•    Zahlung der Reparatur- und Reinigungskosten, sofern der Bestandnehmer dafür aufzukommen hat.

Zur Feststellung von Forderungen wird dem Vermieter eine angemessene Frist von zumindest 8 Wochen, gerechnet ab dem Tag der ordnungsgemäßen Rückstellung des Bestandobjektes, eingeräumt.
Der Mieter ist zu keinem Zeitpunkt des Bestandverhältnisses berechtigt, den Bestandzins mit dem Hinweis nicht zu entrichten, dass dieser aus der erliegenden Kaution abgezogen werden könne.


Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur  Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index. Für Energielieferungen ist der österreichische Strompreisindex maßgeblich.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat der Erstmiete errechnete Indexzahl.

Der Stromverbrauch wird per Juli 2022 mit 48 ct/kWh als Basis 100 festgesetzt.

Die kraftbetriebenen Tore sind jährlich wiederkehrend vom Mieter auf seine Kosten zu überprüfen und zu warten. Der Befund ist in der Folge dem Vermieter zu übermitteln. Sollte der Mieter säumig sein, kann der Vermieter die Überprüfung in Auftrag geben und dem Mieter verrechnen.


4.2 Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1.1) möglich.

4.3 Für Dauerparker erfolgt die Ein- und Ausfahrt mittels Berechtigungsmedium (z.B. Dauerparkkarte, Kennzeichen, Chipkarte, Handyapp ...).
 
5 Abstellen des Fahrzeuges

5.1 Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Pönalegebühr laut Aushang berechtigt.

5.2 Für den Fall, dass
•    ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
•    ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
•    ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
•    die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird;
ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.
6 Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges und/oder Garageninhaltes

6.1
Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges bzw. Garageninhaltes auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn
•    die vertragliche Einstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder
•    die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen;
•    es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere - insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert;
•    es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.

6.3 Dem Garagenbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Garage derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.

6.4 Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Garagenbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.

6.5 Ein geringwertiges Fahrzeug bzw. Garageninhalt - insbesondere ohne Kennzeichentafeln - berechtigt den Garagenbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.

7 Ordnungsvorschriften
    
7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher sein.

7.2 Verboten sind insbesondere:
•    das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
•    das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
•    das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
•    die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen.
•    das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
•    das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers;
•    das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.;
8 Verlust oder Beschädigung des Parkberechtigungsmediums

8.1 Das Parkberechtigungsmedium ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde.

8.2 Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parkberechtigungsmediums nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des dadurch entstandenen Aufwandes und der Parkgebühr.

8.3 Bei Verlust des Parkberechtigungsmediums ist der Garagenbetreiber sofort in Kenntnis zu setzen; In diesem Fall ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr laut Aushang zu bezahlen.

8.4 Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der personalbesetzten Zeit aus Gründen, die nicht vom Garagenunternehmen zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes.
9 Zurückbehaltungsrecht

9.1 Zur Sicherung seiner Entgeltforderungen sowie aller seiner im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Garagenbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug bzw. Garageninhaltes zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.

9.2 Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Garagenbetreiber durch geeignete Mittel (z.B. Abschaltung der Zutrittsberechtigung bzw. App) die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung
abgewendet werden.
10 Verhalten im Brandfall

10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

10.2 Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.

10.3 Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.

10.4 Aufzüge im Brandfall nicht benützen!

11 Bildaufzeichnungen

11.1 Der Garagenbetreiber kann für Zwecke des Schutzes der betriebenen Garage (insbesondere des Einganges und des Zutrittsbereiches, der Kassen und Automaten, der Stiegenhäuser sowie der Park- und Fahrflächen) eine Bildüberwachungsanlage einsetzen, die entsprechend den Bestimmungen der §12 und §13 DSG, sowie der DSGVO betrieben wird.

11.2 Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges oder der Garagen (siehe Punkt 2.3) und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers (siehe Punkt 3).

11.3 Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die Bildaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Garage) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand einer Rechtsverletzung wurden.

11.4 Betroffene Personen sind unbeschadet des Auskunftsrechtes gemäß Art. 15 DSGVO nicht berechtigt vom Garagenbetreiber Bildaufzeichnungen zu erhalten. Der Garagenbetreiber ist aber berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Garagenbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.
12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
12.2 Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

12.3 Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, auf die das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des Garagenbetreibers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dem Garagenbetreiber steht jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners oder am sachlich zuständigen Gericht des Standortes der Garage zu klagen.

13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommende Regelung als vereinbart.

Aus dem Umstand, dass der Vermieter einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.