Vertragsbedingungen (AGBs)

Vertragsbedingungen zur Nutzung des Garagenparks Hans Berghammer Siedlung Mattighofen

1.    Die gegenständlichen Vertragsbedingungen gelten ausschließlich und zwar sowohl bei Vertragsbeziehungen der Innovative Expansion Concepts GmbH zu Verbrauchern als auch zu Unternehmern. Allfälligen Geschäftsbedingungen von unternehmerischen Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen. Abweichungen oder abweichende Zusagen bedürfen der Unterschrift der Innovative Expansion Concepts GmbH.

2.    Der Nutzungsvertrag fällt ausdrücklich nicht unter das Mietrechtsgesetz (MRG).

3.    Die Garagen- bzw. Einstellbedingungen sowie die Hausordnung werden expliziter Bestandteil dieser Vertragsbedingungen und gelten vom Mieter als akzeptiert.

4.    Der Vertragspartner (folgend auch Abonehmer) der Innovative Expansion Concepts GmbH (folgend kurz IEC, Abo-Anbieterin oder Betreiberin genannt) hat das Recht, die abonnierte Garage ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Vertragsbeginn bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.

5.    Der Vertragspartner hat die Garage unverzüglich nach Übernahme zu kontrollieren und etwaige Schäden oder Verunreinigungen der IEC sofort zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird unwiderlegbar angenommen, dass die Garage in reinem und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Vertragsende die Garage geräumt von eingelagerten Gegenständen, besenrein und im gleichen Zustand zurück zu geben, in dem die Garage übernommen wurde.

6.    Die Betriebszeiten sind von 00:00 bis 24:00 Uhr, wobei das Ein- und Auslagern nur von 06:00 bis 22:00 Uhr gestattet ist. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass das Gelände videoüberwacht wird und allfällige Verstöße bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht werden. Diesbezüglich werden auch allfällige Daten wie Kennzeichen, etc. an die Verwaltungsbehörde bzw. im Fall von strafrechtlich relevanten Delikten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergegeben. Die Betriebszeiten können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Die IEC haftet nicht, wenn der Zutritt zur Garage z.B. wegen technischer Gebrechen oder ähnlichem vorübergehen nicht möglich ist. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Zugänglichkeit oder Stromversorgung, etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz oder Entgeldminderung, gegen die IEC geltend zu machen. Der Vertragspartner darf das Garagenparkgelände und seine Garagen nur höchstpersönlich betreten. Andere Personen müssen, wenn sie nicht vom Vertragspartner begleitet werden, hierzu schriftlich bevollmächtigt sein. IEC hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine entsprechende Legitimation zu verlangen und falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Garage während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Unverschlossen vorgefundene Garagen werden von der IEC allenfalls verschlossen, wobei daraus keine Verpflichtung abgeleitet werden kann. Bei Gefahr in Verzug ist IEC oder eine von ihr autorisierte Person berechtigt, jederzeit jede Garage zu öffnen und zu betreten. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, der IEC zu einem mindestens fünf Tage im Voraus angekündigten Termin den Zutritt zur Garage zu gewähren, wenn und insoweit dies zur Feststellung des Zustandes der Garage und/oder zur Durchführung notwendiger Arbeiten notwendig ist. Kommt der Vertragspartner dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, darf IEC die Garage sofort und ohne weitere Verständigungen öffnen und betreten und IEC hat das Recht, die Garage ohne vorherige Verständigung des Vertragspartners zu öffnen, zu betreten und eingelagerte Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners entfernen zu lassen, falls IEC begründet annehmen kann, dass die Garage Gegenstände enthält, deren Einlagerung gemäß Punkt 5 dieser Bedingungen unzulässig ist, oder die Garage nicht zum bedungenen Gebrauch verwendet wird, oder IEC von der Polizei, Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig zur Öffnung aufgefordert wurde. Die Öffnung der jeweiligen Garage erfolgt automatisiert über eine entsprechende App und werden keine Schlüssel ausgefolgt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sicher zu stellen, dass die App zum Öffnen der Garage nur von ihm oder explizit von ihm ermächtigten Personen verwendet wird. Schäden jeglicher Art, die durch die Öffnung bzw. Schließung der Garage mittels App entstehen, gehen voll und ganz zu Lasten des Vertragspartners. Schäden der IEC sind zu 100% zu ersetzen.

7.    Generell dürfen nur Gegenstände und Fahrzeuge eingestellt werden, die im Eigentum des Vertragspartners stehen oder die Personen deren Eigentum sie sind, dem Vertragspartner die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt haben. Ausdrücklich verboten sind: Das Einstellen von Gefahrengegenständen aller Art wie z.B. leicht entflammbaren Materialien, Waffen, Munition, Sprengstoff oder andere explosive Stoffe jeglicher Art, Drogen, Suchtgifte, Chemikalien, radioaktive Materialien, toxische Abfallstoffe, Sondermüll jeglicher Art oder andere gefährliche Materialien, die Dritte beeinträchtigen könnten, sowie alle Gegenstände und Stoffe, deren Besitz nach den gültigen Rechtsvorschriften nicht gestattet ist; das Einlagern von Tieren, verderblichen Nahrungsmitteln oder sonstigen verderblichen Gegenständen, Insekten, Lebewesen jeglicher Art; rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; Werkstatttätigkeiten wie z.B. Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten jeglicher Art; betanken von Fahrzeugen; aufladen von Startbatterien; ablassen von Kühlwasser, etc.; das längere laufen lassen und ausprobieren des Motors sowie hupen etc.; die Einstellung von Fahrzeugen mit undichten Betriebssystem, undichten Treibstofftank oder Öltank oder anderen sicherheitsrelevanten Mängeln sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die eine ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette aufweisen; ohne Zustimmung von der IEC das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen bzw. ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; das Abstellen von Fahrzeugen oder Gegenständen auf den allgemeinen Verkehrsflächen, Notausgängen, Fußgängerwege, vor Türen oder Toren oder Ausgängen, sowie Bewegungsbereiche von Türen und Toren und Ausgängen; das Zusammenkommen mehrerer Personen bzw. Treffen mit partyähnlichen Charakter, grillen, etc. Es ist dem Vertragspartner und jeder Person, die mit diesem oder durch ihn legitimiert das Gelände und/oder die Garage betritt bzw. verwendet, untersagt, die Garage in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Vertragspartner der IEC (sohin andere Abonnenten) oder Anrainer gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten; eine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf; die Garage als Büro, Wohnung oder Geschäftsadresse zu verwenden, etwas ohne Genehmigung der IEC an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung in der Garage vorzunehmen. Emissionen jeglicher Art (Geruch, Lärm, etc.) aus der eigenen Garage oder fremden Garagen sind unverzüglich der IEC zu melden und sind die Anweisungen der IEC sowie der von ihr legitimierten Personen zu befolgen. Dem Vertragspartner ist es nicht erlaubt, die Garage gänzlich oder teilweise weiter zu geben und zu vermieten oder in welcher Rechtsform immer, an Dritte zu überlassen.

8.    Bei Bedarf hat die IEC das Recht, den Vertragspartner aufzufordern, innerhalb von 10 Tagen die zugewiesene Garage zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in eine alternative Garage vergleichbarer Größe zu verbringen, dies z.B. wenn Reparaturarbeiten oder ähnliches notwendig geworden sind. Falls der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht firstgerecht entspricht, ist IEC berechtigt, die Garage zu öffnen und die Gegenstände in eine alternative Garage bzw. in ein alternatives Lager zu verbringen. Diese Verbringung erfolgt auf Risiko und Kosten des Vertragspartners. Eine Beendigung der Vertragsbeziehung kann daraus nicht ableitet werden.

9.    Das Entgelt für die jeweilige Garage wird monatlich abgebucht oder über Kreditkarte abgerechnet. Der Vertragspartner verpflichtet sich zwecks pünktlicher Überweisung bzw. Abbuchung einen Dauerauftrag einzurichten, einem SEPA-Lastschriftverfahren zuzustimmen bzw. die Daten seiner Kreditkarte zur Verfügung zu stellen. Das Garagen-Abo ist unter Einhaltung einer 4 wöchigen Kündigungsfrist zum Ablauf der jeweiligen Mietdauer kündbar. Der Mietzins ist monatlich im Voraus bis spätestens 20. des jeweiligen Vormonats einlangend am Konto der IEC zu bezahlen. Die Mindestdauer des Abos beträgt ein Monat. Sofern der monatlich bedungene Betrag nicht bis zum 20. des Vormonats auf dem Konto der IEC einlangt, gilt die Vertragsbeziehung als beendet zum Monatsletzten des laufenden Monats. Der Vertragspartner kann bis Monatsende seine Fahrnisse aus der Garage entfernen. Ab 1. des Folgemonats ist die Garage nicht mehr zugänglich und werden noch vorhandene Fahrnisse auf Kosten des Vertragspartners entfernt. Die Höhe des monatlichen Abo-Entgelts ergibt sich aus dem konkret abgeschlossenen Abo betreffend die konkrete Garage. Selbiges gilt für den über die Garage bezogenen Strom und die allenfalls mitbestellte Autoladestation. Zumal der Strombezug variiert, wird der entsprechende Kostenbetrag nachträglich abgebucht bzw. eingezogen. IEC ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner und Einhaltung einer Frist von vier Wochen, das Abo-Entgelt jederzeit zu erhöhen, zumindest um den jährlichen Anstieg gemäß Verbraucherpreisindex der Statistik Austria (VPI 2010). Dies gilt auch betreffend das Stromentgelt für den über die jeweilige Garage bezogenen Strom bzw. das Entgelt für eine mitbestellte Autoladestation. Auch diese Entgelte sind nach dem VPI 2010 bzw. dem österr. Stompreisindex wertgesichert. Kosten für die Garagentorwartung sind vom Abonehmer zu tragen. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten dann auf Zinsen und zuletzt auf die Entgeltforderung angerechnet. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Vertragspartners gegen Forderungen der IEC ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Vertragspartners steht und gerichtlich festgestellt oder von IEC ausdrücklich anerkannt ist. Geschäftskunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, erklären sich über Aufforderung durch die IEC bereit, einen Nachweis ihrer UID zu erbringen. Bei fälligen Forderungen kann IEC Verzugszinsen in Höhe von 4% gegenüber von Verbrauchern bzw. 8% gegenüber von Unternehmern in Rechnung stellen. Zudem werden Mahnspesen, Rechtsanwaltskosten, Bearbeitungsgebühren, etc. in voller Höhe an den Vertragspartner weiter verrechnet bzw. von der Rechtsvertretung der IEC direkt an den Vertragspartner verrechnet. Der Vertragspartner erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden. Der Vertragspartner hat sohin sämtliche Kosten, welche durch seinen Zahlungsverzug entstehen, zu tragen. Bei Zahlungsverzug hat IEC darüber hinaus das Recht, dem Vertragspartner Zutritt zum Gelände bzw. zu seiner Garage zu verweigern und alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vertragspartner das Abo gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Vertragspartners offene Forderungen der IEC vollständig zu begleichen. Der Vertragspartner ist verpflichtet bei Vertragsbeginn eine Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten auf dem Konto der IEC zu hinterlegen. Diese Kaution wird von IEC spätestens 20 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch vermindert um jenen Betrag, der notwendig wurde, um allfällige Reinigungskosten, Sanierungskosten, Schadenbehebungskosten, Entsorgungskosten, Verbringungskosten, offene Forderungen, etc. zu begleichen.

10.    Der Vertragspartner verpfändet die eingelagerten Gegenstände und Fahrnisse an die IEC zur Besicherung der Forderungen der IEC gegenüber dem Vertragspartner aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis sowie der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insbesondere der allfälligen Schadenersatzansprüche der IEC gegenüber dem Vertragspartner. Der Vertragspartner ist verpflichtet, nach Geltendmachung dieses Pfandrechtes die eingelagerten Gegenstände und Fahrnisse auf Verlangen der IEC dieser zu übergeben und tatsächlich auszufolgen. Von dieser rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt bleibt das der IEC zustehende gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB.

11.    Eine Abo-Kündigung ist beidseits unter Einhaltung einer 14tätigen Frist unter Einhaltung der vereinbarten Laufzeit möglich. Diese Kündigungsfrist beginnt mit dem nachweislichen Einlangen der Kündigung bei IEC bzw. vice versa beim Vertragspartner. IEC hat darüber hinaus das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen die Punkte 5, 6 und 7 sowie dann vor, wenn IEC oder ein allfälliger Rechtsnachfolger seine Geschäftstätigkeit am Standort der Garage aus welchem Grund auch immer einstellt.

12.    Der Vertragspartner anerkennt, dass IEC keine Haftung für die eingestellten Gegenstände und Fahrnisse übernimmt. Eine Versicherung existiert nicht. IEC und der Vertragspartner vereinbaren bereits jetzt ausdrücklich, dass ein, nach den gegenständlichen Vertragsbedingungen durch IEC durchgeführtes Öffnen einer Garage keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt sondern ausdrücklich gestattet ist. Der Vertragspartner verzichtet daher in so einem Fall auf eine Klageerhebung welcher Art auch immer. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Garage bei Vertragsbeendigung nicht vollständig räumt, ist IEC berechtigt, zusätzlich zum Benützungsentgelt eine nicht der richterlichen Mäßigung unterliegende, vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Abo-Entgelts geltend zu machen. Weitere Rechtsbehelfe sowie die Geltendmachung übersteigender Schäden bleiben davon ausdrücklich unberührt.

13.    Der Vertragspartner verpflichtet sich, IEC eine Änderung seiner im Vertrag genannten Daten unverzüglich mitzuteilen. IEC ist berechtigt, das Vertragsverhältnis auf Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Die Weitergabe des Vertrages bedarf keiner Zustimmung des Vertragspartners. Es gelten nur die in diesem Regelwerk und der Garagen- bzw. Einstellungsbedingungen festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ein allfälliges Abgehen von der vereinbarten Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Auf dem Gelände des Garagenparks gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen der IEC als Betreiberin ist Folge zu leisten. Parken im gesamten Areal ist nicht gestattet. Wird trotzdem geparkt, so ist mit der Besitzstörungsklage und Abschleppkosten zu rechnen. Der Winterdienst erfolgt nur zu den Betriebszeiten. Das Vertragsverhältnis wird durch Anklicken der entsprechenden Check-Boxen durch den Vertragspartner und Freischaltung in der jeweiligen Zutrittsapp perfekt. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass eine Vertragsurkunde von der IEC nicht unterzeichnet wird. Als ausschließlicher Gerichtsstand unabhängig von der Höhe des Streitwertes wird das BG Mattighofen vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

14.    Der Vertragspartner anerkennt, dass IEC als Betreiberin nicht für Schäden jeglicher Art an den eingestellten Gegenständen, unabhängig davon, ob diese durch einen anderen Vertragspartner, die Betreiberin oder ihre Erfüllungsgehilfen oder durch andere Umstände etc. verursacht werden, haftet. IEC haftet ausdrücklich nicht für Feuchteschäden (z.B. Korrosion bzw. Schimmel, etc.) oder Schäden durch Tiere, Ungeziefer oder sonst eines ähnlichen Umstandes.